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03.02.2020, 10:39 Uhr
Neuverteilung der Maklerkosten
Auf grundsätzliche Zustimmung der Sachverständigen traf der Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser (19/15827) in einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Die acht Experten aus Praxis und Rechtswissenschaft sahen übereinstimmend Regelungsbedarf, bewerteten einzelne Aspekte aber auch kritisch. Die Abgeordneten waren vor allem an der Meinung der Sachverständigen bezüglich Transparenz und Rechtssicherheit des Gesetzesvorhabens interessiert und fragten nach Details zum Bestellerprinzip, zur Doppeltätigkeit von Maklern sowie zu deren Bezahlung und Ausbildung.

Berlin - Wie es in dem Entwurf heißt, wird die Bildung von Wohneigentum auch durch hohe Erwerbsnebenkosten erschwert, die zumeist aus Eigenkapital geleistet werden müssen. Auf den Kostenfaktor der Maklerprovision hätten Kaufinteressenten dabei häufig keinerlei Einfluss. Daher zielen die Änderungen im Maklerrecht darauf ab, durch bundesweit einheitliche, verbindliche Regelungen die Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser zu erhöhen und die Käufer vor der Ausnutzung einer faktischen Zwangslage zu schützen. Unter anderem soll verhindert werden, dass Maklerkosten, die vom Verkäufer verursacht wurden und vor allem in seinem Interesse angefallen sind, im Kaufvertrag vollständig oder zu einem überwiegenden Anteil dem Käufer aufgebürdet werden.

Dem Entwurf zufolge soll die Weitergabe von Maklerkosten vor dem Hintergrund, dass in der Regel auch der Käufer von der Tätigkeit eines Maklers profitiert, zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Jedoch soll diese nur noch bis zu einer maximalen Obergrenze von 50 Prozent des insgesamt zu zahlenden Maklerlohns möglich sein. Außerdem soll der Käufer zur Zahlung erst verpflichtet sein, wenn der Verkäufer nachweist, dass er seinen Anteil an der Maklerprovision gezahlt hat.

Weitergehende gesetzliche Regelungen forderte Franz Michel, Referent beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Michel erläuterte, dass für Immobilienkäufer die Maklerprovision neben der Grunderwerbsteuer den größten Kostenblock bei den fixen Erwerbsnebenkosten bilde. Diese Gebühr könne für den Käufer je nach Bundesland zwischen 3,57 Prozent und 7,14 Prozent des Kaufpreises betragen. Der vzbv begrüße eine gesetzlich verbindliche Regelung zur Teilung der Provision und die damit einhergehende gestiegene Rechtssicherheit sowie Transparenz für private Immobilienkäufer, sagte Michel.

Markus Artz von der Universität Bielefeld, Direktor der Forschungsstelle für Immobilienrecht, bezeichnete das Gesetz als einen positiven politischen Kompromiss. Er sprach sich für die Anwendung des Bestellerprinzips aus und sieht grundlegenden Änderungsbedarf bei der Bestimmung des sachlichen und persönlichen Anwendungsbereichs in mehreren Paragrafen des Entwurfs, die zu nicht begründbaren Wertungswidersprüchen führten und darüber hinaus erhebliche Fehlanreize erzeugten.

Der Grundidee des vorliegenden Entwurfs liege in der Begrenzung der Belastung eines Vertragspartners, der den Makler nicht allein beauftragt hat, in Höhe der Hälfte der angefallenen Vergütung. Die besseren Argumente sprächen jedoch für die umfassende Belastung des Auftraggebers mit den Maklerkosten.

Detlev Fischer, Richter am Bundesgerichtshof a. D., begrüßte den Entwurf. Damit werde die in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Hessen praktizierte Verlagerung der Maklerkosten allein auf den Käufer beseitigt und zur hälftigen Aufteilung der Kosten zurückgefunden.

Quelle: www.bundestag.de/hib 
Stand: 28.01.2020

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